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OLG Stuttgart, 18.06.1980 - 8 W 255/80 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
ZPO §§ 91, 689, 696; BRAGO §§ 43, 52
Kosten und Gebühren; Anwaltsgebühren im Mahnverfahren; Kostenerstattung bei Anwaltswechsel; Erstattungsfähigkeit der Kosten des Mahnverfahrens bei vorheriger eindeutiger Ablehnung des Klageanspruchs; Verkehrsgebühr des Erstanwalts nach Verweisung. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- AnwBl 1980, 359
- Justiz 1980, 385
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Stuttgart, 22.11.1977 - 8 W 581/77
Kostenerstatung: Gebühren des Mahnanwalts
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.1980 - 8 W 255/80
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist zwar grundsätzlich ein notweniger Anwaltswechsel iSv § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO anzunehmen, wenn der Kläger, der durch einen Rechtsanwalt an seinem Wohnsitz den Mahnbescheid erwirkt hat, nach Widerspruchserhebung und Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht, bei dem nur der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in dem streitigen Verfahren beauftragt (s. Mümmler, JurBüro 1978, 438 - Anm. zu dem Beschluß des OLG München vom 29. November 1977 - 11 W 2516/77 - juris). - OLG München, 29.11.1977 - 11 W 2516/77
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.06.1980 - 8 W 255/80
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist zwar grundsätzlich ein notweniger Anwaltswechsel iSv § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO anzunehmen, wenn der Kläger, der durch einen Rechtsanwalt an seinem Wohnsitz den Mahnbescheid erwirkt hat, nach Widerspruchserhebung und Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht, bei dem nur der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in dem streitigen Verfahren beauftragt (s. Mümmler, JurBüro 1978, 438 - Anm. zu dem Beschluß des OLG München vom 29. November 1977 - 11 W 2516/77 - juris).
- OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 583/00
Anwaltswechsel im Mahnverfahren - Abgabe an Gericht in anderem Landgerichtsbezirk …
War dagegen mit einem Widerspruch des Anspruchsgegners zu rechnen -- was der Senat regelmäßig nur angenommen hat, wenn vorgerichtlich ein Rechtsanwalt den Anspruch bestritten hatte (Die Justiz 1980, 199 = JurBüro, 1980, 717; Die Justiz 1980, 385 = JurBüro 1981, 125; ebenso Haftpflichtversicherung: Die Justiz 1991, 474 = JurBüro 1991, 1351) --, waren solche Mehrkosten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (Senat, Die Justiz 1999, 101) nicht erstattungsfähig. - OLG Stuttgart, 06.02.1986 - 8 W 443/85
Beschwerde und Anschlussbeschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; …
Daß die Kläger nach der Einlegung des Widerspruchs gegen den von ihrem Rechtsanwalt in Furtwangen bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen eingereichten Mahnbescheid einen bei dem Landgericht Tübingen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten bestellen mußten, stellt keinen notwendigen Anwaltswechsel dar: Sie mußten nämlich schon vor der Einreichung des Mahnbescheides deutlich erkennen, daß es zu einem streitigen Verfahren, und damit zu der Verweisung an das für die Beklagte zuständige Landgericht Tübingen kommen werde, weil die Beklagte die Klageforderung über 20.096,03 DM schon vorprozessual durch einen Rechtsanwalt, ihren späteren Prozeßbevollmächtigten, zurückweisen ließ (OLG Stuttgart Justiz 1980, 385).